Arbeitslosengeld II

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf  Arbeitslosengeld II.

Ausbildungsunterhalt ist durch die Eltern zu leisten. Sind die Eltern nicht oder nicht im vollem Umfang leistungsfähig, tritt an diese Stelle ganz oder teilweise das BAföG.

Ausschlussregelung:

Nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeislosengeld II).

  1. Härtefall als Darlehen für den Studienabschluss
    Nach § 7 Absatz 5 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.

  2. Beurlaubung
    Eingeschriebene, aber beurlaubte Studierende, die tatsächlich keine Studienfortschritte erzielen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG und sind daher auch nicht von dem Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst.


Beurlaubung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit

Nach § 15 Abs. 2a BAföG besteht über das Ende des dritten Monats hinaus kein Anspruch auf BAföG, wenn infolge von Krankheit oder Schwangerschaft keine Studienfortschritte erzielt werden können. Nach den Hinweisen zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit kann ab dem 4. Monat ALG II bezogen werden, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG dem Grunde nach nicht mehr besteht. Damit ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II entfallen.


Schwangere beurlaubte Studierende und beurlaubte Studierende mit Kind haben einen Anspruch auf ALG II.


Zum Arbeitslosengeld II gehören grundsätzlich:

  • Regelleistung
  • Kosten der Unterkunft
  • Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarfe und Erstausstattungsbedarfe


Mehrbedarfe und Erstausstattungen

Nichtausbildungsbedingte Bedarfe sind zu gewähren, auch wenn kein Anspruch auf Regelleistungen und Kosten der Unterkunft und Heizung besteht als

  • Mehrbedarf für Schwangere       
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Mehrbedarf für behinderte oder chronisch kranke Studierende

Mehrbedarfe und Erstausstattungen sind auch für nichtbeurlaubte Studierende zu gewähren.


Sozialgeld für die Kinder von Studierenden
Kinder von Studierenden haben einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II und anteilige Kosten für die Unterkunft und Heizung.

Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind als Einkommen des Kindes nach § 11  Abs. 1 SGB II allerdings bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


Bildungspaket

Zusätzlich können Leistungen gesondert beantragen werden für:

  • ein- und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten
  • Schülerbeförderungskosten
  • Lernförderung
  • Mittagsverpflegung
  • Kultur, Sport und Freizeit u. a. (Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht)


Vorrang anderer Leistungen

Nach § 12 a SGB II ist der Vorang anderer Sozialleistungen zu prüfen, um Hilfebedürftigkeit  zu vermeiden. Wohngeld ist eine solche vorrangige Leistung gegenüber ALG II. Sollte der Wohngeldanspruch höher sein als der Anspruch auf ALG II, werden Sie von der ARGE aufgefordert, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Dieser Antrag wirkt dann zurück bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ALG II.