Wohngeld
Studierende haben in aller Regel keinen Anspruch auf Wohngeld (nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz).
Die Mietkosten werden als Pauschale durch das BAföG in Höhe von mtl. 224 EUR gewährt.
Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen:
Anspruchsvoraussetzungen
- Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben.
Dem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch im Rahmen des BAföG nicht gegeben, z. B.- nach mehrmaligem oder verspätetem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG)
- Durchführung eines Aufbau-, Ergänzungs- oder Zweitstudium (§ 7 Abs. 2 BAföG)
- bei förderungsrechtlich nicht privilegierten Ausländern (§ 8 BAföG) Studienaufnahme nach Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 10 Abs. 3 BAföG)
- Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 3 BAföG)
- Nichterbringung des erforderlichen Leistungsnachweises (§ 48 BAföG)
- Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinslichtes Bankdarlehen haben:
- Studierende mit Studienabschlusshilfeförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG)
- Studierende mit einer Zweitausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG)
- Studierende nach einem Fachrichtungswechsel für die Semesterzahl, die sie in der ursprünglichen Fachrichtung verbracht haben (§ 7 Abs. 3 BAföG)
- Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keine Berufsausbildung betreiben, sind als Mischhaushalte anzusehen:
Diese Mischhaushalte sind z. B.- studierende Eltern
- Alleinerziehende mit Kind
- Studierende, die in mit einem eheähnlichen PartnerIn leben, die nicht in Ausbildung stehen
Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Halle stellt hierzu eine Bescheinigung für die zuständige Wohngeldstelle aus.
Studierende mit Kind
Ihr habt, sofern ihr nicht beurlaubt seid und kein Arbeitslosengeld II bezieht, Anspruch auf Wohngeld (§ 20 Absatz 2 Satz 1 WoGG).
Eure Kinder, die Sozialgeld ("Form" der ALG II Leistungen für Kinder) beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld, weil das Sozialgeld Kosten der Unterkunft enthält. Der Bezug von Sozialgeld und Wohngeld für die Kinder schließen also einander aus.
Die Träger der Grundsicherung, z. B. ARGEN, sind allerdings verpflichtet, zu prüfen, ob der Wohngeldanspruch für euer Kind bzw. eure Kinder höher ist als das Sozialgeld.
Sollte dies der Fall sein, erhaltet ihr eine Mitteilung von diesem Träger mit der Aufforderung, Wohngeld für euer Kind bzw. eure Kinder zu beantragen.
Dieser Wohngeldantrag wirkt dann zurück bis zum Monat der Antragstellung auf Sozialgeld. Voraussetzung ist, dass er bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats, der auf diese Mitteilung und Aufforderung zur Antragstellung folgt, gestellt wird.
Zusätzlich sollten Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 EUR) bei der Familienkasse stellen. Wohngeld für die Kinder und/oder Kinderzuschlag kann günstiger als ausschließlich Sozialgeld für die Kinder sein.
Alleinerziehende können z. B. auf den Anspruch auf Mehrbedarf bei der ARGE verzichten, wenn der Anspruch auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag höher ist als die Alg II-Leistungen (sogenanntes kleines Wahlrecht).
Antragstellung
Zeitpunkt:
Wohngeld wird in der Regel erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt.
Plausibilitätsprüfung:
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Ihr müsst daher gegenüber der Wohngeldstelle eine nachvollziehbare Gegenüberstellung eurer Einnahmen und Ausgaben vornehmen. Sollten die Einnahmen zuzüglich des zu leistenden Wohngeldes die Ausgaben nicht decken, kann eine Ablehnung eures Antrages vorgenommen werden.
Einkommensgrenzen und Berechnungsmodalitäten:
Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Bruttokaltmiete dar.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommen der Familie ab.
Die maßgeblichen Modalitäten für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens findet ihr im Internet unter http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeld-und-mietenstufen.html.
Nicht angerechnet werden Elterngeld bis 300 EUR und Kindergeld, das ihr für eure eigenen Kinder bezieht.
Vom Gesamteinkommen sind Kinderfreibeträge, Werbungskosten, Pauschbeträge für die Leistungen der sozialen Sicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) sowie Steuern mit mtl. max. 30 % absetzbar.
Für schwerbehinderte Personen werden zusätzliche Freibeträge gewährt.

