Erstsemesterinformationen
Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bürokratische Hürden sind auch zu nehmen. Wer den Einstieg in den Studien- und Lebensalltag allerdings gut bewältigt, schafft sich damit günstige Voraussetzungen für das weitere Studium und kann sich auch so manchen Ärger, zusätzlichen Zeitaufwand und auch Geld ersparen.
Anmeldung am Hochschulort
Nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt seid ihr verpflichtet, euch innerhalb einer Woche nach Einzug anzumelden. Zuständig sind die Einwohnermeldeämter der Hochschulstädte.
Weitere Informationen und Anträge findest du unter:
- http://www.halle.de/de/Rathaus-Stadtrat/Digitales-Rathaus/Dienststellen/Sicherheit-und-Gesun-05843/Ordnungsamt-Amt-32-/
- http://www.merseburg.de/index.php?id=1090
- http://www.koethen-anhalt.de/de/einwohnermeldeabteilung.html
- http://www.bernburg.de/index.php?cid=104270003717
- http://www.dessau.de/Deutsch/Buergerservice/Buergeranliegen/
Zweitwohnsitzsteuer
Solltet ihr eure Wohnung oder das Zimmer nur mit zweitem Wohnsitz anmelden, ist eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete jährlich fällig.
Weitere Informationen findet ihr in der nebenstehenden PDF-Datei
Begrüßungsgeld in Halle - Studentenbonus in Merseburg
Solltest du dich mit Hauptwohnsitz in Halle anmelden, erhältst du einmalig ein „Begrüßungsgeld“.
Auf Antrag beim Bürgerservice der Stadt Halle erhälst du einmalig den Semesterbeitrag und nach Vorlage das Semesterticket erstattet.
Das Einwohnermeldeamt in Merseburg gewährt einen jährlichen Studentenbonus bei Anmeldung der Wohnung als Hauptwohnung am Hochschulstandort in Höhe von 75 EUR.
Die Anmeldungsformulare werden von den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes vor Ort individuell erstellt. Bring dazu deinen Personalausweis, den Studentenausweis bzw. die Immatrikulationsbescheinigung und deinen Mietvertrag mit.
GEZ
Gebührenpflicht:
Jeder, der ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) im eigenen Haushalt zum Empfang bereithält, muss grundsätzlich Fernseh- und Rundfunkgebühren zahlen. Ob es sich um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, ist dabei unerheblich.
Befreiung von der Gebührenpflicht:
Auf Antrag können von der Gebührenpflicht befreit werden:
- Empfänger von Leistungen nach dem BAföG
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF
- Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II (Arbeitslosengeld II), z. B. Studierende mit Kind
Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheides bzw. des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
Beantragung:
Anträge können gestellt werden: online unter www.gez.de oder per Fax unter der Nr. +49 1805 82 10 10 (0,12 €/min) oder per Post an GEZ, 50656 Köln
Tarife:
Die monatlichen Gebühren betragen für: Radio und/oder PC mit Internetanschluss 5,76 €, Fernsehen und/oder Radio und/oder PC mit Internetanschluss 17,98 €.
ACHTUNG- ab 01.01.2013 gibt es Änderungen!
Alles dazu unter http://www.rundfunkbeitrag.de/
Krankenversicherung
- Studentische Pflichtversicherung
Als eingeschriebener Studierender an einer Hochschule fällst du nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch -Buch V- (SGB V) unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn du eine vorrangige Versicherung, z. B. im Rahmen der Familienversicherung, nutzen kannst. - Familienversicherung
Von einer beitragspflichtigen Versicherung bist du befreit, wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Eltern oder deines Ehegatten mitversichert bist. Ein solches Versicherungsverhältnis hat regelmäßig bis zur Vollendung deines 25. Lebensjahres Bestand.
Über diese Altersgrenze hinaus verlängert sich das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Zivil- oder Wehrdienstes sowie eines freiwilligen sozialen Jahres, nicht jedoch für die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
Erfolgt eine Mitversicherung über den Ehegatten, entfällt die Altersgrenze ebenso wie bei einer Familienversicherung eines behinderten Studierenden. - Befreiung von der Versicherungspflicht
Auf Antrag kannst du von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn du anderweitig krankenversichert bist. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn oder den Eintritt in ein anderweitiges Versicherungsverhältnis (z. B. auch bei Ablauf der Familienversicherung) bei der Krankenkasse zu stellen, bei der du zuletzt versichert warst. - Krankenversorgung bei Beamtenkindern: Beihilfe
Sollten deine Eltern Beamte sein und du über diesen Status bereits eine Krankenversorgung erhalten ("Beihilfe"), wird in der Regel eine Befreiung von der studentischen Pflichtversicherung beantragt.
Die Beihilfe läuft aber nur solange wie die Kindergeldzahlung, die in der Regel mit dem 25. Geburtstag endet.
Sollte sich bereits jetzt abzeichnen, dass du diese Altersgrenze im Laufe des Studiums überschreiten wirst, muss zumindest eingehender darüber nachgedacht werden, ob im jeweiligen Einzelfall die Befreiung von der studentischen Pflichtversicherung der langfristig günstigere Weg ist. Wenn die Beihilfe endet, musst du dich eigenständig privat versichern, was 100 EUR pro Monat oder mehr kosten kann. - Beiträge für Studenten:
Der Beitrag für pflichtversicherte Studierende in den gesetzlichen Krankenkassen beträgt seit dem 1. April 2011 mtl. ca. 78 EUR.
Einzelne Kassen erheben Zusatzbeiträge in Höhe von 8 EUR.
Für Bezieher von Ausbildungsförderung wird nach § 13a BAföG für die Kosten der Krankenversicherung ein Betrag von 62 EUR und die Pflegeversicherung von 11 EUR mtl. erstattet. Die Beiträge für eine Pflichtversicherung können jedoch regelmäßig nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder dem Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beansprucht werden.
Danach ist seit 1. Januar 2011 ein Beitrag in Höhe von mtl. 126,90 EUR (exklusive Pflegeversicherung) zu leisten. - private Krankenversicherung
Die meisten Krankenversicherungsunternehmen bieten dir einen PSKV-Tarif (Private Studentische Krankenversicherung) an, der bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres eingeräumt wird.
Es ist empfehlenswert, die Wahl der Krankenkasse nach einem Preis-/Leistungsvergleich vorzunehmen.
Informationen hierzu erhälst du bei den Verbraucherzentralen. Zu beachten ist, dass zum einen in einer privaten Versicherung für alle Familienangehörigen eine eigene Beitragspflicht besteht, zum anderen, dass du auch regelmäßig für die angefallenen Krankheitskosten in Vorkasse treten musst.
Jobben und BAföG
Die Höhe des BAföG ändert sich nicht, wenn Studierende nicht mehr als 4.888,00 EUR brutto (4.888,00 EUR -1.000 EUR Werbungskosten - 21,3 % Sozialpauschale) im Bewilligungszeitraum (i.d.R. 12 Monate) verdienen.
Jobben und Kindergeld
Ab 2012 gibet es Neuerungen im Kindergeldgesetz.
Bei einer Erstausbildung werden Einkünfte des Kindes generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet.

