Studentische Krankenversicherung
Bei der Immatrikulation ist ein Krankenkassennachweis vorzulegen.
Als eingeschriebener Studierender an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule fällst du nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Buch V - (SGB V) unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn du eine vorrangige Versicherung, z. B. im Rahmen der Familienversicherung, nutzen kannst.
- Familienversicherung
Von einer beitragspflichtigen Versicherung bist du befreit, wenn du als als Studierender in der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Eltern oder deines Ehegatten mitversichert bist.
Ein solches Versicherungsverhältnis hat regelmäßig bis zur Vollendung Ihres 25. Lebensjahres Bestand. Über diese Altersgrenze hinaus verlängert sich das Versicherungsverhältnis für die Dauer des Zivil- oder Wehrdienstes sowie eines freiwilligen sozialen Jahres, nicht jedoch für die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Erfolgt eine Mitversicherung über den Ehegatten, entfällt die Altersgrenze ebenso wie bei einer Familienversicherung eines behinderten Studierenden.
Wenn ein Elternteil privat versichert ist, erfolgt die Aufnahme in die Familienversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Auch wer ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 360 EUR hat (BAföG-Leistungen, Werbungskosten und Abschreibungen werden nicht mitgerechnet) kann nicht familienversichert bleiben. Für geringfügige Beschäftigte beträgt die Grenze mtl. 400 EUR.
Als verheirateter Studierender besteht gleichwohl eine eigene Versicherungspflicht, wenn der Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist. Bist du Bezieher einer eigenen Rente, z. B. als Halbwaise, besteht regelmäßig eine Pflichtversicherung als Rentenbezieher. - Befreiung von der Versicherungspflicht
Auf Antrag kannst du von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn du anderweitig krankenversichert bist.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn oder den Eintritt in ein anderweitiges Versicherungsverhältnis (z. B. auch bei Ablauf der Familienversicherung) bei der Krankenkasse zu stellen, bei der du zuletzt versichert warst.
Die Befreiung ist endgültig und während der gesamten Dauer des Studiums nicht widerrufbar. Sie erstreckt sich auch auf ein Zweit - oder Aufbaustudium. - Beiträge für Studierende
Der Beitrag für pflichtversicherte Studierende in den gesetzlichen Krankenkassen beläuft sich seit dem 1. April 2011 auf 64,77 EUR in der Kranken- und 11,64 EUR in der Pflegeversicherung bzw. 13,13 EUR für Kinderlose ab 23 Jahre. Bei einzelnen Kassen wird noch ein Zusatzbeitrag erhoben.
Für Bezieher von Ausbildungsförderung wird nach § 13a BAföG für die Kosten der Krankenversicherung ein Betrag von 62 EUR und die Pflegeversicherung von 11 EUR mtl. erstattet. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung erhälst du von deiner Krankenkasse.
Die Beiträge für eine Pflichtversicherung können jedoch regelmäßig nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder dem Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beansprucht werden. Danach ist ab 1. Januar 2011 ein Beitrag in Höhe von ca. mtl. 143 EUR zu leisten. Über Ausnahmen erhaltet ihr Informationen bei unserer Sozialberatung - private Krankenversicherung
Die meisten Krankenversicherungsunternehmen bieten dir einen PSKV-Tarif (Private Studentische Krankenversicherung) an, der bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres eingeräumt wird. Es ist empfehlenswert, die Wahl der Krankenkasse nach einem Preis-/Leistungsvergleich vorzunehmen.
Informationen hierzu erhälst du bei den Verbraucherzentralen.
Zu beachten ist, dass zum einen in einer privaten Versicherung für alle Familienangehörigen eine eigene Beitragspflicht besteht, zum anderen du auch regelmäßig für die angefallenen Krankheitskosten in Vorkasse treten musst. - Versicherungspflicht für internationale Studierende
Auch als internationale Studierender bist du in aller Regel versicherungspflichtig. Ausnahmen bestehen nur, wenn du aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen einen Rechtsanspruch auf Sachleistungen gegenüber einem Versicherungsträger in deinem Heimatland hast. Gleichfalls gelten die Eingrenzungen auf das Erreichen des 14. Fachsemesters bzw. die Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium zählen die im Heimatland absolvierten Semester, soweit sie hochschulrechtlich hier anerkannt werden, mit.
Hast du als internationaler Studierender bei Studienbeginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet, besteht keine Möglichkeit einer gesetzlicher Pflichtversicherung mehr, sondern lediglich einer freiwilligen Versicherung mit einem Beitragssatz von ca. mtl. 143 EUR.
Für diesen Personenkreis bietet das Deutsche Studentenwerk einen günstigen privaten Krankenversicherungsschutz an.
Nähere Einzelheiten hierüber erfährst du bei der Allgemeinen Sozialberatung des Studentenwerkes Halle oder direkt beim Deutschen Studentenwerk: unter http://www.internationale-studierende.de/gerade_angekommen/krankenversicherung/aelter_als_30_was_dann/

